Das Ordnungsamt der Stadt Ottweiler informiert:

Aufgrund mehrerer aktueller Vorfälle -vor allem in den Ortsteilen- weist das Ordnungsamt auf § 4 der Polizeiverordnung der Stadt Ottweiler hin:
Hunde dürfen innerhalb bebauter Ortslagen ausschließlich an der Leine geführt werden (Leinenzwang). Dies gilt auch für Naherholungsanlagen sowie für Wege in Rufweite von bebauten Lagen.

Außerhalb dieser Gebiete dürfen Hunde frei laufen- allerdings unter der Bedingung, dass die Hunde auf Zuruf zu Ihrem Halter zurückkehren. Kann dies nicht gewährleistet werden, gilt auch hier Leinenzwang.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Notdurft der Hunde in öffentlichen Anlagen und auf Spazierwegen aufzunehmen und zu entsorgen ist. Dem Ordnungsamt liegen mehrere Anzeigen darüber vor, dass Hunde ihre Notdurft auf Privatgrundstücken Dritter erledigen. Wir bitten die entsprechenden Hundebesitzer auch hier um Benutzung von Hundekotbeuteln oder um Ausführung des Hundes auf dem eigenen Grundstück.