Aktuelle Infos

EVS-Wertstoff-Zentrum

EVS-Wertstoff-Zentrum

In der Etzwies 23 (neben der Kläranlage)

66564 Ottweiler

Tel: 06824 3023057

E-Mail: wertstoffhof@ottweiler.de

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: von 12:00 bis 17:00 Uhr

Mittwoch: von 09:00 bis 17:00 Uhr

Samstag: von 08:00 bis 16:00 Uhr  

 

Annahmeschluss: 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten

 

Sperrmüll

Sperrmüll kann bis zu einer Menge von 2 Kubikmetern kostenlos an dem EVS-Wertstoff-Zentrum Ottweiler abgegeben werden. Wer jedoch keine Möglichkeit hat, seinen Spermüll selber anzuliefern, kann 0,5 bis 4 Kubikmeter Sperrmüll im Rahmen eines inidviduellen Sperrmülltermines entsorgen. Die Sperrmüllabholung erfolgt ausnahmslos auf Abruf. Die einheitliche Servicegebühr für die Abholung des Spermülls beträgt 15 Euro. Anmeldung nimmt das EVS Kunden-Service-Center entgegen (Tel.: 0681/5000-555 (Mo - Fr: 8 bis 18 Uhr, service-abfall@evs.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. , www.evs.de).

 

Elektronikmüll - Elektronikaltgeräte

Elektro- und Elektronikaltgeräte können kostenlos an den EVS Wertstoff-Zentren abgegeben werden. Diese Geräte gehören nicht zum Sperrmüll (gilt auch für Kühlschränke) und dürfen auch nicht in der Restmülltonne entsorgt werden.

 

Kompostieranlage

Die Stadt Ottweiler unterhält eine Kompostierungsanlage, auf die umweltbewusste Bürgerinnen und Bürger aus Ottweiler ihren Grünschnitt bringen können. Die Anlage liegt an der B 420 im Eichenwäldchen.

 

Öffnungszeiten

01.10. bis 31.03.:

mittwochs 9.00 bis 15.00 Uhr, samstags von 9.00 bis 14.00 Uhr

 

01.04. bis 30.09.:

mittwochs 9.00 bis 15.00 Uhr, samstags von 9.00 bis 16.00 Uhr

 

Bürgerinnen und Bürger aus Ottweiler, die die Kompostierungsanlage nutzen wollen, müssen die mit dem Steuerbescheid verschickte Anlieferberechtigung bei der Nutzung der Anlage vorweisen. Seit 2011 dürfen nur noch die Bürgerinnen und Bürger die Anlage nutzen, die in Ottweiler wohnen bzw. ein Grundstück in Ottweiler haben.

Auskünfte auch bei Christoph Hassel vom Amt für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Ottweiler (Tel.: 06824/300836, Mail: stadtentwicklung@ottweiler.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ).

 

Wichtige Mitteilung zur Nutzung der Kompostieranlage

Aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ist die Kompostieranlage an der B420, Im Eichenwäldchen, ab dem 01.01.2020 nur noch kostenpflichtig nutzbar.

Eine entsprechende Gebührensatzung ist nachfolgend aufgeführt.

 

Bei Fragen stehen Ihnen Herr Christoph Hassel, 06824/3008-36 und Frau Inge Herz, 06824/3008-31 gerne zur Verfügung.

 

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme der Stadt Ottweiler

Aufgrund der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26.4.1978 i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 55 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 21.11.2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (Amtsblatt I S. 1150) wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Ottweiler vom 17.12.2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Stadt Ottweiler betreibt auf einem Teilstück des Grundstückes an der B 420, Im Eichenwäldchen, Gemarkung Ottweiler, Flur 7, Flurstück 60/3, eine Grüngutannahmestelle als öffentliche Einrichtung bis die Grüngutsammelstelle in Steinbach, Flur 5, Flurstücke 57 und 58 fertiggestellt und in Betrieb genommen wird.

(2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien gemäß § 2.

(3) Zur Beseitigung der im Gebiet der Stadt Ottweiler anfallenden Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 steht die Anlage allen Einwohnern und Grundstückseigentümern der Stadt Ottweiler zur Verfügung. Angenommen wird nur Grüngut von Liegenschaften in der Stadt Ottweiler. Grüngut von Grundstücken, auf denen sich keine privaten Haushaltungen befinden, wird nur in haushaltsüblichen Mengen angenommen. Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien sowie sonstigem gewerblichen Gartenbau sind von der Annahme ausgeschlossen.

(4) Bei Nutzung der Grüngutannahmestelle ist vom Anlieferer bzw. Nutzer ein Herkunftsnachweis des Grünguts (Anlieferberechtigung, Anlage 1) vorzulegen.

§ 2

Definition

(1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z. B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (kommunales Grüngut), soweit deren Abfallerzeuger keine eigenständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der Straßen- und Gewässerunterhaltung.

(2) Von der Übernahme durch die Gemeinde sind ausgeschlossen:

a) störstoffhaltiges Grüngut (z.B. Kunststoffe, Metalle, Steine)

b) Grüngut, in dem Biogut (Küchenabfälle, Essensreste, Fallobst) enthalten ist,

c) Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist,

d) Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke,

e) Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau

f) Altholz, auch unbehandelt,

g) Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe.

h) Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),

i) Obst- und Gemüseabfälle,

j) Speisereste,

k) Grüngut, das gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z. B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifußblättriges Traubenkraut), Senecio jacobaea (Jakobskreuzkraut), Grüngut mit Schädlingsbefall (z.B. Buchsbaumzünsler, Eichenprozessionsspinner).

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Stadt Ottweiler nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt.

(4) Abfälle dürfen auf der Grüngutannahmestelle nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.

(5) Die Stadt Ottweiler kann die Annahme aus mit dem Betrieb der Annahmestelle zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Benutzung der Einrichtung ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Öffnungszeiten jahreszeitlich bedingt festzusetzen.

(2) Die vom Bürgermeister festgesetzten Öffnungszeiten werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Ottweiler veröffentlicht.

(3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der Annahmestelle untersagt.

(4) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:

01.10. bis 31.03.: mittwochs 9 bis 15 Uhr, samstags von 9 bis 14 Uhr

01.04. bis 30.09.: mittwochs 9 bis 15 Uhr, samstags von 9 bis 16 Uhr

§ 4

Anlieferungs- und Abladebetrieb

(1) Soweit sich aus der Betriebsordnung der einzelnen Annahmestelle nichts anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Benutzung der jeweiligen Anlage.

(2) Der Zutritt zu der Anlage ist nur nach vorheriger Anmeldung an der jeweiligen Pforte und nur zu den bekannt gemachten Öffnungszeiten gestattet.

(3) Abladungen vor dem Sammelplatz sind verboten.

(4) Die Anlieferer sind verpflichtet, sich mit den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger vertraut zu machen.

(5) Bei Betriebsstörungen in der Anlage oder auf den dazu gehörigen Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden.

(6) Das Betriebspersonal ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz) sind von dem Anlieferer zu erstatten.

(7) Verstöße gegen diese Satzung und eine Betriebsordnung kann zur Annahmeverweigerung des Grünguts führen.

(8) Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grünguts haben auf den dafür bestimmten Flächen bzw. in die hierfür vorgesehenen Behältnisse der Annahmestelle zu erfolgen.

(9) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

(10) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigungen der An- und Abfahrwege und der Anlagen vermieden werden.

(11) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.

(12) Anlieferungsfahrzeuge werden an bestimmte Entladestellen eingewiesen.

(13) Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter von ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.

(14) Beschilderte Gefahrenzonen sind zu beachten. Sammelbehälter, Radbalken, Leitplanken, Schranken, Poller, Geländer und andere bauliche Einrichtungen, sofern diese nicht für die Befüllung von Sammelbehältern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht bestiegen werden.

(15) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.

(16) Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.

(17) Das Rückwärtsfahren innerhalb des Betriebsgeländes sowie die Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.

(18) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.

§ 5

Haftung

(1) Das Betreten und Befahren der Annahmestelle sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer.

(2) Es wird keine Haftung für eine unfallfreie Entladung oder für sonstige Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.

(3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Annahmestelle steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.

(4) Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 6 und 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.

§ 6

Eigentumsübergang

(1) Das nicht zurückgewiesene Grüngut geht in das Eigentum der Stadt Ottweiler über.

(2) Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus dem Grüngut ist untersagt.

(3) Kein Eigentumsübergang entsteht bei ausgeschlossenem Grüngut (siehe §§ 1 und 2) sowie bei solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage, das Bedienungs- oder Aufsichtspersonal oder die Umwelt darstellen.

§ 7

Kompostabgabe

Die Abgabe von Komposterde ist nicht vorgesehen.

§ 8

Gebühren

Die Gebühren sind in Anlage 1 ersichtlich.

§ 9

Zuwiderhandlung

(1) Wird den Anweisungen des Platzpersonals oder sonstiger Beauftragter der Stadt Ottweiler nicht Folge geleistet, kann der Bürgermeister diese Person von weiterem Ablagern ausschließen.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,00 geahndet werden.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Ottweiler, den 17.12.2019

gez.

(Holger Schäfer)

Bürgermeister

 

Anlage 1 zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme der Stadt Ottweiler

 

Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Annahmestelle werden Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren sind zu zahlen, sobald das angelieferte Grüngut durch den Beauftragten der Stadt Ottweiler angenommen worden ist. Als Zahlungs- und Entsorgungsnachweis wird ein Beleg erteilt.

(3) Gebührenpflichtig und zahlungspflichtig ist, wer Grüngut nach § 1 Abs. 3 anliefert. Er hat die entsprechenden Gebühren der Einzelanlieferung an Ort und Stelle zu zahlen. Die 12er-Karte bzw. bei Anlieferung durch Hausmeisterservice bzw. Landschaftsgärtner ist im Rathaus zu erwerben.

(4) Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(5) Für die Anlieferung und Ablagerung des Grünguts werden folgende Gebühren erhoben:

 

Anlieferungen von Hausmeisterservices bzw. Landschaftsgärtner, die von Grundstückseigentümern der Stadt Ottweiler beauftragt wurden, in haushaltsüblichen Mengen

Erwerb im Rathaus gegen Vorlage eines Herkunftsnachweises in Form einer Anliefererklärung des Auftraggebers

Mengeneinheit

 

Kosten

12er-Karte für private Anlieferungen (Kofferraum oder Einachsanhänger, bei Anlieferung Zweiachsanhänger zweimalige Entwertung)

Erwerb im Rathaus gegen Vorlage des Personalausweises bzw. Grundsteuerbescheid

 

€ 30,00

Private Einzelanlieferung (Kofferraum oder Einachsanhänger)

Zahlung vor Ort bei Anlieferung mit Vorlage Personalausweis bzw. Grundsteuerbescheid

 

€ 5,00

Private Einzelanlieferung (Zweiachsanhänger)

Zahlung vor Ort bei Anlieferung mit Vorlage Personalausweis bzw. Grundsteuerbescheid

 

€ 10,00

Ansprechpartner

EVS Kunden-Service-Center
Tel.: 0681/5000-555 (Mo - Fr: 8 bis 18 Uhr)
Mail: service-abfall@evs.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Internet: www.evs.de
Postanschrift: Untertürkheimer Straße 21, 66117 Saarbrücken

Abfuhrunternehmen:
Firma RMG
Info-Telefon: 06821 9193873

Gelber Sack/Reklamation:
Firma Paulus GmbH
Info-Telefon: 06897/856000 oder 01803/856000