Bebauungsplan „Wohnbebauung Kurzer Weg“ in der Stadt Ottweiler, Stadtteil Fürth

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat der Stadt Ottweiler in öffentlicher Sitzung am 19.02.2019 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Kurzer Weg“ im beschleunigten Verfahren gefasst hat.Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt folgende Ziele:

 

Im Ottweiler Stadtteil Fürth besteht im östlichen Siedlungsbereich, am Ende der Straße „Kurzer Weg“, eine bisher unbebaute Grün-/Freifläche. Auf dieser soll nun ein Einfamilienhaus errichtet werden. Damit wird ein endgültiger Siedlungsabschluss definiert. Die Erschließung der Fläche ist über die angrenzende Straße „Kurzer Weg“ gewährleistet. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.

Das Plangebiet befindet sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB, anschließend an die bebaute Ortslage des Stadtteils Fürth. Das Vorhaben ist demnach nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1.100 m2.

Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2019 der § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Die Flächen werden in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB einbezogen, da Wohnnutzung geplant ist und sich die Fläche an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt (Arrondierungsfläche).

Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a BauGB und § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Ottweiler, 22.05.2019

Gez. Holger Schäfer

(Bürgermeister)

 

LAGEPLAN, OHNE MASSSTAB

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnbebauung Kurzer Weg“ in der Stadt Ottweiler, Stadtteil Fürth

Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan