Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2020

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2019 eine Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2020 beschlossen.

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird nachstehend die Satzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

SATZUNG

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2020

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- und des § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz -KAG- in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sowie des Stadtratsbeschlusses vom 17. Dezember 2019 wird für die Stadt Ottweiler nachstehende Satzung für die Realsteuerhebesätze erlassen:

§ 1

Hebesatz 2020

Die Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2020 werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer:

 
 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe -Grundsteuer A-

340 v.H.

 

b) für die Grundstücke -Grundsteuer B-

460 v.H.

2.

Gewerbesteuer

455 v.H.

§ 2

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

Ottweiler, den 18. Dezember 2019

Der Bürgermeister

gez. Holger Schäfer