BEKANNTMACHUNG
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2019
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2018 eine Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2019 beschlossen.
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird nachstehend die Satzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
SATZUNG
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler
für das Jahr 2019
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- und des § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz -KAG- in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, sowie des Stadtratsbeschlusses vom 13. Dezember 2018 wird für die Stadt Ottweiler nachstehende Satzung für die Realsteuerhebesätze erlassen:
§ 1
Hebesatz 2019
Die Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2019 werden wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer: |
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe -Grundsteuer A- |
340 v.H. |
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b) für die Grundstücke -Grundsteuer B- |
460 v.H. |
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2. |
Gewerbesteuer |
455 v.H. |
§ 2
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Ottweiler, den 14. Dezember 2018
Der Bürgermeister
gez. Holger Schäfer